Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entsprechend werden die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt. Diese werden bestimmt auf CHF 2’500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).