Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird infolge Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und unter Hinweis auf die vorinstanzliche Begründung bestätigt (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 522). Der Beschuldigte hat demnach anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus