Das Sicherheitsbedürfnis ist als geringer zu gewichten. Zusammenfassend ist daher nach Ansicht der Kammer der Vorinstanz und ihrer Erläuterungen zu folgen, trotz (oder gerade wegen) der erneuten identischen Delinquenz (Beschaffungskriminalität) seit der Urteilsfällung. Die höhere Gewichtung der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen hat sich seit der Urteilsfällung daher nicht geändert. Als Folge dessen ist auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung infolge Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) abzusehen. VI. Kosten und Entschädigungen