Eine Gefahr für die Allgemeinheit in dem Sinne, dass er jederzeit irgendjemanden angreifen könnte, besteht nicht. Er ist – trotz der versuchten einfachen Körperverletzung – nicht als Gewalttäter anzusehen. Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschuldigten höher zu gewichten als das öffentliche Interesse: Der Beschuldigte ist zwar nicht integriert und das Argument, dass er hier aufgewachsen ist und die Sprache beherrscht, genügt für sich allein nicht. Ausschlaggebend ist aber, dass der Beschuldigte schwer krank ist und in der Schweiz über ein Minimum an Netzwerk verfügt.