18 kommt seine langjährige Sozialhilfeabhängigkeit und die erhebliche Rückfallgefahr. Es sind daher in erster Linie wirtschaftliche und finanzielle Interessen, welche das öffentliche Interesse ausmachen. Der Beschuldigte wurde zuvor wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen, wobei es sich um einen Einzelfall handelt. Eine Gefahr für die Allgemeinheit in dem Sinne, dass er jederzeit irgendjemanden angreifen könnte, besteht nicht.