Demgegenüber liegt das öffentliche Interesse – welches allein schon durch das Vorliegen einer Katalogstraftat begründet wird – darin, weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten zu verhindern. Die Kammer geht einig mit der Vorinstanz, dass das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die begangenen Vermögensdelikte als eher gering – gerade auch mit Blick auf den modus operandi – zu werten ist: Der Beschuldigte begab sich zu den Ladenöffnungszeiten vor allem ins E.________ und stahl in der Regel Alkohol. Wurde er entdeckt, gab er dies anstandslos zu, wendete keine Gewalt an und ging auch sonst nicht besonders raffiniert vor.