66a Abs. 2 StGB führt zu einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welches vor allem aus seiner gesundheitlichen Situation herrührt. Seine Interessen sind nicht nur in sozialer Hinsicht zu sehen, sondern liegen vor allem an einem funktionierenden Gesundheitswesen. Demgegenüber liegt das öffentliche Interesse – welches allein schon durch das Vorliegen einer Katalogstraftat begründet wird – darin, weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten zu verhindern.