66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Die Massnahme ist im Übrigen gesetzlich vorgesehen und entspricht einem legitimen Zweck, nämlich der Verhütung von Straftaten. Einleitend ist zu bemerken, dass die gesellschaftliche Problematik – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – bei der Prüfung eines Härtefalls bzw. bei der Interessenabwägung keine Bedeutung erlangt und daher nicht miteinzubeziehen ist. Die Bejahung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2