Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend ein solcher schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. 13.4 Interessenabwägung Die Interessenabwägung hat sich im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art.