Sein Verhalten im Vollzug ist nicht tadellos (Verweis auf Führungsbericht des Vollzugszentrums O.________ vom 14. August 2020; pag. 583), was sicher nicht (nur) mit seiner Suchtkrankheit zu tun hat. Der Kreis des Drogenbeschaffens folgt den Entzugserscheinungen bzw. dem Verhindern von Entzugserscheinungen. Es ist aber klar festzuhalten, dass die Kammer das vom Beschuldigten an den Tag gelegte strafrechtlich relevante Verhalten nicht mit der Sucht entschuldigt; die Kammer sieht die schwere Drogenabhängigkeit einzig als Erklärung.