16 noch offenen Anzeigen insbesondere um «Beschaffungskriminalität» und Konsumwiderhandlungen. Die Verurteilungen konnten den Beschuldigten – wegen seiner Suchterkrankung – gar nicht nachhaltig beeindrucken. Damit ist aber auch klar, dass er die Schweizer Rechtsordnung mehrfach nicht beachtet hat. Der Vollzug von Freiheitsstrafen konnte den Beschuldigten bisher jedenfalls nicht nachhaltig beeindrucken. Auch dies ist gestützt auf die Sucht nachvollziehbar. Sein Verhalten im Vollzug ist nicht tadellos (Verweis auf Führungsbericht des Vollzugszentrums O._____