706 Z. 35 ff.). Entgegen der Verteidigung sind auch die nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Ereignisse, soweit sie für die vorliegende Härtefallprüfung von Relevanz sind, miteinzubeziehen. Wie von der Vorinstanz erwähnt, wurde der Beschuldigte bereits zum wiederholten Male verurteilt (pag. 509 ff.). Im aktuellen Strafregisterauszug vom 19. November 2020 (pag. 670 ff.) figurieren nicht weniger als 27 Urteile, drei davon datierend nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 2. März 2020 und auch beinhaltend den an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eingereichten Berichtsrapport vom 1. März 2020 (pag.