Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3) ist unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Fall aber klarerweise nicht von einem «intakten» Familienleben, das einer Ausweisung klar entgegenstehen würde, auszugehen. Im Übrigen ist auch seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach sein Bruder sein engster Freund in der Schweiz sei, wenig glaubhaft, zumal er bei seiner zweiten polizeilichen Befragung am 1. Juli 2019 präzisierte, selten Kontakt zu seinem Bruder zu haben (pag. 215 Z. 782; pag. 706 Z. 35 ff.).