Oft sind diese erfolglos. Ob der Beschuldigte regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern hat, insbesondere zu seiner Mutter, ist zu bezweifeln. Die Besuche im Gefängnis blieben bisher aus, was aber durchaus auf die momentane Corona-Situation zurückgeführt werden kann (pag. 706 Z. 2 ff.). Allerdings sagte der Beschuldigte selbst wiederholt aus, dass er selten Kontakt zu seinen Eltern habe (pag. 215 Z. 782; pag. 221 Z. 136). Dass ihm seine Mutter aber helfen will, ist offensichtlich (vgl. das von ihr verfasste Schreiben, pag. 408 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3) ist unter dem Aspekt von Art.