Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls die Ausnahme nach Art. 66a Abs. 2 StGB greift. Ausschlaggebend dafür ist – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 13.3 Härtefallprüfung 13.3.1 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, familiäre Verhältnisse, persönliche Entwicklung, finanzielle Verhältnisse, Rückfallgefahr, wiederholte Delinquenz und Gesundheitszustand