14 um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls die Ausnahme nach Art. 66a Abs. 2 StGB greift.