13. Erwägungen der Kammer 13.1 Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen. 13.2 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und verfügt(e) über eine Niederlassungsbewilligung C, gültig bis zum R.________ 2017 (pag. 248). Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet (Art. 34 Abs. 1 AIG). Jedoch wird der Ausländerausweis zur Kontrolle jeweils befristet ausgestellt.