Die privaten Interessen seien in der Gesundheit des Beschuldigten zu sehen. Seine Gesundheit sei höher zu gewichten. Es sei deshalb im Ergebnis von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Ferner verweist die Verteidigung auf das FZA und den Uno-Pakt II, welche der Landesverweisung – würde diese wider Erwarten angeordnet – entgegenstehen würden (pag. 714 ff.).