Er würde obdachlos und auf der Strasse landen, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz als richtig zu bestätigen seien. Der Beschuldigte habe mit einem geringen Verschulden gehandelt, die Mindeststrafe sei unterschritten worden und es habe sich einzig um geringfügige Diebstähle gehandelt. Er habe damit seine Alkohol- und Drogensucht finanziert. Erst die Gewerbsmässigkeit habe es zu einer Katalogtat gemacht, wobei die Gewerbsmässigkeit nur knapp bejaht worden sei. Die öffentlichen Interessen seien rein finanzieller Natur. Die privaten Interessen seien in der Gesundheit des Beschuldigten zu sehen.