Dass er über keine Ausbildung und keine Arbeitsstelle verfüge, aber hohe Schulden aufweise, sei einzig den Drogen zuzuschreiben. Die Vorinstanz habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass diese Drogensucht aus medizinischer Sicht ein krankwertiges Geschehen darstelle. Es dürfe dem Beschuldigten daher kein charakterliches Defizit zugesprochen oder auf einen fehlenden Willen geschlossen werden. Die Drogensucht des Beschuldigten sei auch das Produkt aus einer Zeit, in welcher in Bern eine offene Drogenszene geherrscht habe. Die Politik und die Behörden