Aufgrund ihrer Erkrankungen sei es den Eltern nicht mehr möglich, nach Italien zurückzukehren. Bei einer Landesverweisung wäre keine familiäre Bindung mehr vorhanden, der Beschuldigte würde obdachlos. Die familiären Verhältnisse vermögen einen Härtefall zu begründen. Neutral zu werten seien die berufliche Situation und seine persönliche Entwicklung. Aufgrund seiner Drogensucht habe er die Lehre abbrechen müssen und sei seither keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen. Es liege eine sehr starke Sucht vor. Dass er über keine Ausbildung und keine Arbeitsstelle verfüge, aber hohe Schulden aufweise, sei einzig den Drogen zuzuschreiben.