12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei wegen Vorliegens eines Härtefalls von der Landesverweisung abzusehen. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Was ab diesem Urteil in der Zwischenzeit vorgefallen sei, dürfe vorliegend nicht berücksichtigt werden, was auch für den Bericht der Fremdenpolizei der Stadt Bern und die nicht unterzeichneten Anzeigerapporte gelte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die ausgesprochene Strafe gestützt auf Art. 48a StGB unter der Mindeststrafe festgesetzt worden sei. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE könnten positiv beantwortet werden: