Mit Verweis auf die Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 2C_528/2020 vom 21. August 2020, 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014, 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2019; Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 31. Oktober 2019, SB 19 0390; PEN 20 209 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Juni 2020) und den Willen des Gesetzgebers, sei daher nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Aufgrund seiner seit Jahren desolaten Lebensführung würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Folgerichtig sei eine Landesverweisung auszusprechen (pag. 711 ff.).