vgl. Aufsatz «Härtefallklausel», Plädoyer 5/2016, S. 102). Der Beschuldigte pflege keinen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz und habe auch sonst keine weiteren Verwandten hier. Er verfüge über keine längeren und stabilen Beziehungen. Die familiären Verhältnisse würden deshalb keinen schweren persönlichen Härtefall begründen und stünden einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte werde seit über 20 Jahren vom Sozialdienst unterstützt und habe bisher CHF 600'000.00 erhalten. Darüber hinaus weise er Schulden von über CHF 100'000.00 und Verlustscheine von CHF 60'000.00 aus.