Anhand eines Blicks in das amtliche Bulletin könne erkannt werden, dass der Gesetzgeber auch süchtige Kleindealer unter die Bestimmungen der Landesverweisung habe fallen lassen wollen. Es sei die fakultative Landesverweisung eingeführt worden, um auch Wiederholungstäter im Bagatellbereich ausschaffen zu können (vgl. amtliches Bulletin der Bundesversammlung vom 10.12.2014 zum Geschäft Nr. 13 046 betreffend StGB/nStGB, Ausschaffung krimineller Ausländer, S. 1236 ff.; vgl. Aufsatz «Härtefallklausel», Plädoyer 5/2016, S. 102).