Bei schweren Straftaten, bei einem Rückfall oder bei wiederholter Delinquenz bestehe – so das Bundesgericht – ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des Täters zu beenden, soweit er hochwertige Rechtsgüter verletzt habe (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Anhand eines Blicks in das amtliche Bulletin könne erkannt werden, dass der Gesetzgeber auch süchtige Kleindealer unter die Bestimmungen der Landesverweisung habe fallen lassen wollen.