Sie argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass nur in Ausnahmefällen von einer Landesverweisung abgesehen werden dürfe, wenn ein Härtefall vorliege und das öffentliche Interesse kleiner als das private Interesse sei. Bei der Gewichtung seien die Art und die Schwere des begangenen Delikts und die Legalprognose wesentlich, wobei gemäss dem Bundesgericht der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien.