Insgesamt ging die Vorinstanz davon aus, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass das Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellen würde. Im Rahmen der Interessenabwägung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die erheblichen öffentlichen Interessen hauptsächlich vermögensrechtlicher Natur seien, wohingegen die privaten Interessen des Beschuldigten vor allem dessen Gesundheit betreffen würden, wobei Erstere weniger gewichtig seien, weshalb auf die Landesverweisung unter Annahme des Vorliegens eines Härtefalls verzichtet wurde.