Schliesslich sei auch zu beachten, dass die Drogenabhängigkeit eine Krankheit sei und nicht etwa einem schwachen Willen des Beschuldigten angelastet werden könne. Insgesamt ging die Vorinstanz davon aus, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass das Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellen würde.