Er sei von Sozialhilfe abhängig und habe offene Betreibungen und Verlustscheine in erheblicher Höhe. Das Ausüben einer Arbeitstätigkeit sei aufgrund der Drogen- und Alkoholsucht aussichtslos, was wiederum zur Abhängigkeit vom Sozialdienst führe. Die Vorinstanz verneint vorliegend das Vorhandensein einer positiven Persönlichkeitsentwicklung, da sich der Beschuldigte schon länger nicht mehr dazu habe durchringen können, einen Entzug zu machen oder sich sonst Unterstützung zu holen. Hingegen sei beim Beschuldigten von einem sehr hohen Grad der Integration auszugehen, weil er hier aufgewachsen sei, berndeutsch spreche und hier sozialisiert worden sei.