Weiter habe der Beschuldigte einen in der Schweiz lebenden Bruder sowie seine Eltern, die nach wie vor in Bern wohnhaft seien. Er sei nicht verheiratet, habe keine Beziehung und keine Kinder. Einzig zu seinen Eltern habe er regelmässigen Kontakt, nicht aber zu seinem Bruder oder seinen Verwandten in Italien (Tante und deren Kinder). Unter dem Titel Arbeits-und Ausbildungssituation führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte während der von ihm angefangenen Lehre zum Q.________ vor rund 25 Jahren in die harten Drogen gekommen sei und infolgedessen die Lehre habe abbrechen müssen.