10. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB und gewichtete das persönliche Bleibeinteresse des Beschuldigten höher als das öffentliche Ausweisungsinteresse. Sie begründete dies zusammengefasst wie folgt (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 516 ff.): Zum Vorleben und den aktuellen Verhältnissen hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschuldigte ein Ausländer zweiter Generation sei, ein sogenannter