6. Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5 oben). Die massgeblichen Sachverhalte sind somit erstellt und es kann dazu auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 489 ff.). III. Rechtliche Würdigung 7. Auch betreffend die rechtliche Würdigung erübrigen sich eigene Ausführungen der Kammer und es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 ff.). IV. Strafzumessung