V. (die weiteren Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Bei der Überprüfung des angefochtenen Punktes des erstinstanzlichen Urteils verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung