5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 1. Mai 2020 teilweise angefochten (pag. 532 f.). Konkret beschränkte sie ihre Berufung auf die Nichtanordnung der Landesverweisung (Ziff. II. 3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 476). Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Weiter nicht in Rechtskraft erwachsen kann Ziff. II. 4. (Verurteilung zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten) sowie Ziff. III. 1. (Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).