2. Die Berufung vom 1. Mai 2020 betreffend die Landesverweisung sei abzuweisen und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Härtefall). 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der Kostennote zu bestimmen.