1. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 714; pag. 723): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2020 bis auf Ziff. II.3 betreffend die Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen ist.