Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte mit Eingabe vom 22. Mai 2020 mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet werde und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht würden (pag. 539). Die Strafklägerin und der Strafkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung angeordnet (pag. 541 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 3. Dezember 2020 statt (pag. 701 ff.).