1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin E.________ Genossenschaft, F.________ G.________ einen Betrag von CHF 315.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen (1 Minigrip 0.7 g Heroin brutto) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 800.00.