A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'196.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] 3. A.________ hat dem Kanton Bern die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. September 2018 an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'305.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34 IV. Weiter wird verfügt: