32 - 1 Mobiltelefon Nokia - 1 Switel inkl. Ladekabel - 5 Patronen - 1 Navigationsgerät TomTom 3.4. Die Notizzettel verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 3.5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von total CHF 12'820.00 werde an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a, Art. 442 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt: der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen