30 Für das Berufungsverfahren legt die Kammer die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 5'196.55 fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 28. Strafvollzug Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.