a BetmG deutlich, nämlich rund um das 2 ½-fache. Die dafür als angemessen erachtete Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. 18 hiervor) entspricht einem noch als leicht zu bezeichnenden Verschulden. Eine Landesverweisung für die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von fünf Jahren scheint angemessen. Einer Erhöhung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. VI. Kosten und Entschädigung