EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Bei Betäubungsmitteldelikten überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Die Massnahme ist im Übrigen gesetzlich vorgesehen und entspricht einem legitimen Zweck, nämlich der Verhütung von Straftaten. Zudem ist sie verhältnismässig, da sie sich auf das Minimum von fünf Jahren erstreckt (s. Ziff. 25 unten).