Seine berufliche Zukunft ist offen. Eine erneute Vollbeschäftigung nach Haftentlassung ist auch angesichts des Alters des Beschuldigten mehr als fraglich und die Rückzahlung der Schulden wird/würde ihn noch lange belasten. Vor diesem Hintergrund stellt eine Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere Härte dar. 24.5 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) Der Beschuldigte lebt seit mehr als zwanzig Jahren in der Schweiz. Er ist im Besitz einer mittlerweile abgelaufenen Niederlassungsbewilligung C. Ein Verlängerungsverfahren ist nicht hängig (pag.