2170 Frage 7). Zumal von den engeren Familienangehörigen des Beschuldigten niemand in der Schweiz lebt, vermögen die Familienverhältnisse offensichtlich keinen Härtefall zu begründen. 24.4 Finanzielle Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) Der Beschuldigte hat, wie bereits erwähnt, Verlustscheine im Umfang von insgesamt gut CHF 45'000.00. Zudem bestehen offene Betreibungen für gut CHF 6'000.00. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind somit angespannt. Seine berufliche Zukunft ist offen.