Er spricht schlecht Deutsch und hat hier, abgesehen von Beziehungen zu Landsleuten, kaum soziale Kontakte. Im Ergebnis ist ein schwerer persönlicher Härtefall unter dem Integrationsaspekt zu verneinen. 24.3 Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) Der Beschuldigte ist offenbar wieder mit seiner ersten Frau verheiratet. Sie lebt indessen ständig im Kosovo, ebenso seine drei Geschwister. Auch von den drei erwachsenen Kindern lebt keines in der Schweiz. Zu seiner Familie hat der Beschuldigte gute Kontakte, er führt in seinen Augen auch eine gute Beziehung zur Ehefrau (pag. 2170 Frage 7).