Sie attestierte dem seit 1995 in der Schweiz wohnhaften Beschuldigten zwar eine gute, vor allem berufliche, Integration in der Schweiz und wertete auch die Vorstrafenlosigkeit positiv. Negativ ins Gewicht fiel hingegen die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten, weil er erst im Alter von rund 50 Jahren zu delinquieren begonnen hatte. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe seine Familienangehörigen mit Ausnahme eines in Wien lebenden Sohnes alle im Kosovo, reise regelmässig dorthin und habe auch ein Haus in seinem Heimatland.