23. Anwendbarkeit von Art. 66a StGB / Vorliegen einer Anlasstat Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Mit der Verurteilung wegen der am 23. August 2018 begangenen, mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB vor, welche in der Regel zur Landesverweisung führt.