21 Die Verteidigung machte im oberinstanzlichen Verfahren geltend, die Vorinstanz habe nicht strafmindernd berücksichtigt, dass vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Verteidigung verkennt dabei, dass gegen den Beschuldigten betreffend die im Jahr 2014 begangenen Taten zunächst weder eine Untersuchung eröffnet, geschweige denn Anklage erhoben wurde. Erst am 24. August 2018 wurde der Beschuldigte anlässlich einer Fahrzeugkontrolle verhaftet.